Geschäftsordnung des Bayerischen Landesfrauenrats (GO-BayLFR)

vom 12.10.1973, geändert in der Fassung vom 22.02.1995, geändert in der Fassung vom 20.06.2001, geändert in der Fassung vom 18.11.2004, geändert in der Fassung vom 01.01.2009, geändert in der Fassung vom 07.05.2014, geändert in der Fassung vom 04.05.2017, geändert in der Fassung vom 22.09.2021, in der Fassung vom 25.04.2023

§ 1 Aufgaben des Bayerischen Landesfrauenrats

  1. Der Bayerische Landesfrauenrat (BayLFR) trägt zur Verwirklichung von Gleichberechtigung und Chancengleichheit sowie zur Verbesserung der Situation der Frauen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft bei und fördert die Zusammenarbeit der in Bayern tätigen Frauenverbände und Frauengruppen gemischter Verbände. Der Bayerische Landesfrauenrat ist überkonfessionell, überparteilich und unabhängig.
     
  2. Der Bayerische Landesfrauenrat trägt zur öffentlichen Meinungsbildung bei. Er gibt Stellungnahmen und Empfehlungen an die Organe der Legislative und Exekutive in allen Fragen, die die gesellschaftliche Situation der Frau betreffen, ab und berät insbesondere diesbezüglich die Frauenbeauftragte der BayerischenStaatsregierung.

§ 2 Zusammensetzung des Bayerischen Landesfrauenrats

  1. Der Bayerische Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus
    1. Frauenverbänden, die
    a) im Freistaat Bayern auf Landesebene organisiert sind,
    b) gesellschafts- und/oder berufspolitische Frauenarbeit leisten und
    c) seit mindestens fünf Jahren bestehen,

    2. gemischten Verbänden, die
    a) im Freistaat Bayern auf Landesebene organisiert sind,
    b) gesellschafts- und/oder berufspolitische Frauenarbeit leisten,
    c) seit mindestens fünf Jahren bestehen und
    d) ein Landesfrauenreferat oder eine Landesfrauenreferentin nachweisen,

    3. Geborenen Mitgliedern
    a) aus den politischen Parteien, soweit diese im Bayerischen Landtag vertreten sind,
    b) aus der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen in Bayern bzw. einem der Arbeitsgemeinschaft angehörenden Familienverband
    c) aus der Landesarbeitsgemeinschaft der bayerischen Gleichstellungsstellen.
     
  2. Dachverbände vertreten die ihnen angeschlossenen Einzelverbände im Bayerischen Landesfrauenrat. Als Dachverbände gelten nur Zusammenschlüsse auf bayerischer Landesebene.
    Die Vertretungsregelung (Satz 1) gilt auch für den nachträglichen Beitritt oder Zusammenschluss zu einem Dachverband durch bisherige Einzelmitglieder.
    Soweit ein bestehender Dachverband nicht Mitglied im Bayerischen Landesfrauenrat ist, können diesem Dachverband angehörende Einzelverbände Mitglied werden bzw. bleiben.
    Allerdings können diese Einzelverbände insgesamt nicht mehr Delegiertensitze beanspruchen, als dem Dachverband bei Anwendung der Dachverbandsregelung zustehen würden. Die gleichzeitige Mitgliedschaft eines Mitgliedsverbandes bei einem anderen Verband zur Stärkung eines seiner Verbandszwecke (horizontale Zusammenschlüsse) steht einer Mitgliedschaft im Bayerischen Landesfrauenrat nicht im Wege.
    Der horizontale Zusammenschluss kann keine eigene Mitgliedschaft im Bayerischen Landesfrauenrat erwerben.
     
  3. Über die Aufnahme von Verbänden, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, entscheidet die Vollversammlung des Bayerischen Landesfrauenrats mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
     
  4. Die Vertretung der Mitglieder gem. Absatz 1 erfolgt über weibliche Vertreterinnen und ihre ständigen Stellvertreterinnen (Delegierte), die von dem jeweiligen Mitglied bestimmt und dem Präsidium namhaft gemacht werden nach Maßgabe der Regelungen in § 5.

§ 3 Ende der Mitgliedschaft im Bayerischen Landesfrauenrat

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Zugehörigkeit zu einem Dachverband (§ 2 Abs. 2), soweit dieser Mitglied ist oder wird,
    b) Austritt aus dem Bayerischen Landesfrauenrat,
    c) Auflösung des Verbandes oder
    d) Ausschluss.
     
  2. Entspricht ein Verband nicht oder nicht mehr den in §§ 1 und 2 genannten Voraussetzungen oder hat er trotz mehrfacher Aufforderung zur Teilnahme sein Desinteresse bekundet, kann sein Ausschluss erfolgen.
  3. Über den Ausschluss entscheidet die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Dem auszuschließenden Verband ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 Organe des Bayerischen Landesfrauenrats

Organe sind:

  1. die Vollversammlung (§ 5),
  2. der Hauptausschuss (§ 7),
  3. das Präsidium (§ 9).

§ 5 Vollversammlung

  1. Die Zahl der Vertreterinnen der Verbände in der Vollversammlung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 regelt sich wie folgt:
    1. Verbände mit bis zu 10.000 weiblichen Mitgliedern entsenden je eine Vertreterin, Verbände mit über 10.000 weiblichen Mitgliedern entsenden je zwei Vertreterinnen.
    2. Dachverbände entsenden zusätzlich zu den nach Nr. 1 zu bestimmenden Vertreterinnen eine weitere Vertreterin.
     
  2. Die nach § 2 Abs. 3 aufgenommenen Verbände entsenden eine Vertreterin.
     
  3. Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3. entsenden je eine Vertreterin.
     
  4. Stellvertretung ist zulässig.
     
  5. Die Vertreterinnen und ihre ständigen Stellvertreterinnen werden von dem jeweiligen Mitglied bestimmt und dem Präsidium namhaft gemacht.

§ 6 Aufgaben der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist ausschließlich zuständig
    1. für die Wahl des Präsidiums (§ 9),
    2. für die Wahl des Hauptausschusses (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
    3. für den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung, der Richtlinien und der Wahlordnung,
    4. für die Berufung des Ausschusses für Geschäftsordnung und Organisation, Wahlvorbereitungsausschuss (§ 11) und die Wahl seiner ständigen Mitglieder,
    5. für die Bestellung des Wahlausschusses,
    6. für die Errichtung von Fachausschüssen (§ 12),
    7. für die Aufnahme (§ 2 Abs. 3) und den Ausschluss (§ 3) von Mitgliedern.
     
  2. Die Vollversammlung ist im Übrigen zuständig
    1. für die Entgegennahme von Anträgen der Delegierten und der Festlegung der weiteren Behandlung,
    2. für die Festlegung des Arbeitsprogramms,
    3. für die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht dem Hauptausschuss obliegen.

§ 7 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen
    1. aus den Mitgliedern des Präsidiums (§ 9 Abs. 1),
    2. aus 8 weiteren für den Zeitraum von 4 Jahren aus der Mitte der Vollversammlung zu wählenden Vertreterinnen, die verschiedenen Fach- und Lebensbereichen angehören sollen. Wiederwahl ist zulässig.
    3. aus den Vertreterinnen der politischen Parteien (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a).

    Die Vertreterinnen nach Nr. 2 müssen verschiedenen Verbänden angehören. Die Vertreterinnen der geborenen Mitglieder sind mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a (Politische Parteien) in diesem Ausschuss nicht vertreten.

    Beim Ausscheiden einer gewählten Vertreterin rückt die Bewerberin mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl nach.
     
  2. Vertretungsregelung im Hauptausschuss:
    1. Präsidiumsmitglieder können nicht vertreten werden.
    2. Die Vertretung der gewählten Mitglieder des Hauptausschusses nehmen die fünf gewählten Stellvertreterinnen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl wahr.
    3. Die Vertreterinnen der Parteien werden von den für sie benannten Stellvertreterinnen vertreten.

§ 8 Aufgaben des Hauptausschusses

Dem Hauptausschuss obliegt die Ausführung des von der Vollversammlung beschlossenen Arbeitsprogramms.

Hierzu gehören:

  1. die Abgabe von Empfehlungen, Stellungnahmen und Resolutionen,
  2. die Errichtung von Projektgruppen,
  3. die Bestellung der Mitglieder von Fachausschüssen und Projektgruppen,
  4. die Aufgabenzuweisung an Fachausschüsse und Projektgruppen,
  5. die Verabschiedung der Arbeitsergebnisse aus den Fachausschüssen und Projektgruppen,
  6. die Mitwirkung an der Erstellung des Geschäftsberichts des Präsidiums zum Ende einer Wahlperiode,
  7. die Vorlage eines Vorschlags an die Vollversammlung zur Bestellung des Wahlausschusses,
  8. Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen der Delegierten,
  9. die Errichtung und Besetzung von Arbeitsgruppen zur Erarbeitung eilbedürftiger Erklärungen (§ 12).

 

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin und drei gleichberechtigten Vizepräsidentinnen. Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Präsidiums erfolgt  eine Nachwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode.
     
  2. Vertreterinnen der geborenen Mitglieder sind nicht wählbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 3).
     
  3. Die Wiederwahl der Präsidentin und der Vizepräsidentinnen ist zulässig.

§ 10 Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses und vertritt den Bayerischen Landesfrauenrat nach außen.
     
  2. In eilbedürftigen Fällen kann das Präsidium die Aufgaben des Hauptausschusses nach § 8 Satz 2 Nrn. 1, 4 und 5 wahrnehmen.
    In Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 2 ist das Präsidium allein zuständig.
     
  3. Es ist zuständig für die Vorbereitung und die Einberufung der Sitzungen der Vollversammlung und des Hauptausschusses sowie für die Erstellung und Mitteilung der Tagesordnung.
     
  4. Die Einberufung der Vollversammlung hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen, die des Hauptausschusses mindestens viermal im Jahr. Die Einladungen müssen den Mitgliedern der Vollversammlung im Regelfall vier Wochen, mindestens jedoch vierzehn Tage vor der Sitzung  zugehen.
     
  5. Den Vorsitz in der Vollversammlung und im Hauptausschuss führt die Präsidentin, im Verhinderungsfall eine der Vizepräsidentinnen.
     
  6. Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht, an jeder Sitzung der Ausschüsse, Projektgruppen und Arbeitsgruppen teilzunehmen, ohne dort selbst Mitglied zu sein.
     
  7. Das Präsidium gibt am Ende der Wahlperiode der Vollversammlung einen Geschäftsbericht. Jährlich wird ein Arbeitsbericht zur Kenntnis gegeben.
     
  8. Das Präsidium arbeitet mit den Landesfrauenräten der Bundesländer zusammen. Es vertritt den Bayerischen Landesfrauenrat bei gegebener Veranlassung bundesweit.

§ 11 Ausschuss für Geschäftsordnung und Organisation, Wahlvorbereitungsausschuss

  1. Aufgabe des Ausschusses für Geschäftsordnung und Organisation (GO-Ausschuss) als ständigem Ausschuss ist die Beratung der Vollversammlung in Fragen der Geschäftsordnung und Organisation.
     
  2. Dieser Ausschuss ist gleichzeitig Wahlvorbereitungsausschuss. Er legt Ablauf und Fristen für die in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Wahlen fest.
     
  3. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus der Präsidentin und 6 gewählten Mitgliedern. Die Präsidentin kann ihre Mitgliedschaft zu Beginn einer Amtsperiode auf eine Vizepräsidentin  übertragen.
     
  4. Die sechs ständigen Mitglieder des Ausschusses werden turnusgemäß alle 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    Beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes rückt die Bewerberin mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl nach. Steht keine Nachrückerin zur Verfügung, findet eine Nachwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode statt.
     
  5. Geborene Mitglieder (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) sind in diesem Ausschuss nicht vertreten.

§ 12 Fachausschüsse, Projektgruppen und Arbeitsgruppen

  1. Zur dauernden Bearbeitung von Teilgebieten können Fachausschüsse, zur Bearbeitung spezieller Themen Projektgruppen gebildet werden, die in der Regel nicht mehr als 10 Mitglieder haben sollen. Die Arbeitsgruppe berei tet auf Beschluss der Vollversammlung eilbedürftige Erklärungen des BayLFR vor.
     
  2. Als Mitglieder der Fachausschüsse und Arbeitsgruppen sollen Delegierte und stellvertretende Delegierte des Bayerischen Landesfrauenrats bestellt werden, die über fachliche Eignung verfügen. Als Mitglieder von Projektgruppen können auch sachverständige Außenstehende bestellt werden. Mehrfachbesetzungen eines Verbandes in diesen Gremien sind unzulässig.
     
  3. Die Empfehlungen der Fachausschüsse und der Projektgruppen sind gegenüber dem Hauptausschuss abzugeben. Arbeitsgruppenergebnisse werden dem Präsidium zugeleitet.  Projektgruppen und Arbeitsgruppen gelten als aufgelöst, wenn ihr Auftrag erledigt ist.
     
  4. Über die Sitzungen der Fachausschüsse und Projektgruppen wird eine Niederschrift gefasst und der Geschäftsstelle zugeleitet.

§ 13 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung des Bayerischen Landesfrauenrats wird vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wahrgenommen.
     
  2. Die Geschäftsführung fertigt über jede Sitzung der Vollversammlung, des Hauptausschusses sowie des Ausschusses für Geschäftsordnung, Organisation, Wahlvorbereitungsausschuss (GO-Ausschuss) eine Ergebnisniederschrift, die auch die Minderheitenvoten enthält und von der  jeweiligen Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern des  jeweiligen Gremiums zugesandt wird.
    Für Fachausschüsse und Projektgruppen gilt § 12 Absatz 4.

§ 14 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die Vollversammlung und der Hauptausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend ist.
     
  2. Die Vollversammlung und der Hauptausschuss beschließen mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
     
  3. Beschlüsse über die Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
     
  4. Die Beschlussfassung erfolgt im Regelfall offen. Auf Antrag ist eine schriftliche, geheime Beschluss fassung durchzuführen.
     
  5. Einzelwahlen:
    Wahlen erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    Erreicht im ersten Wahlgang keine der Kandidatinnen die absolute Mehrheit, findet zwischen den Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl statt. Erreicht dabei keine Kandidat in die absolute Mehrheit, entscheidet im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit.
    Steht nur eine Kandidatin für das Amt der Präsidentin zur Wahl, erfolgt die Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Erreicht im ersten Wahlgang die Kandidatin nicht die absolute Mehrheit, so genügt in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
     
  6. Blockwahlen:
    Blockwahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Weise, dass von den in einer Wahlliste aufgeführten Kandidatinnen diejenigen als gewählt gelten, die die höchsten Stimmenzahlen erreichen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    Falls bei den letzten der zu vergebenden Positionen Stimmengleichheit vorliegt, erfolgt Stichwahl unter den betroffenen Kandidatinnen.
    Vor der Durchführung einer Stichwahl sind die bereits gewählten Kandidatinnen über die Annahme der Wahl zu befragen.
    Nach zweimaliger Stichwahl entscheidet das Los.
     
  7. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Näheres regelt die Wahlordnung.
     
  8. Der Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel ist bei der Beschlussfassung und den Wahlen erlaubt.

§ 15 Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
  2. Ausnahmen regelt das Präsidium.

§ 16 Entschädigungsregelung

  1. Die Entschädigung richtet sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landesfrauenrats für bare Auslagen und Zeitversäumnis vom 9. Mai 1973 Nr. I B 5 6964-4/73 (AMBl S. A 118) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
     
  2. Das Präsidium erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe ist abhängig von den für den Bayerischen Landesfrauenrat zugewiesenen Haushaltsmitteln im Haushaltsplan der Bayerischen Staatsregierung.

§ 17 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 25.04.2023 in Kraft.


München, 25. April 2023

Monika Meier-Pojda
Präsidentin

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